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Dipl.-Ing.
Lars Lassen
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updated 25.01.2011

Zulassung

Zulassung des Fahrzeuges

Für die Zulassung ist es von entscheidender Bedeutung, die Originalpapiere vorlegen zu können.

Die technischen Voraussetzungen (mit oder ohne Fahrtrichtungsan- zeiger / Blinker, mit Abgasgutachten usw.) richten sich nach dem
Tag der ersten Zulassung”.

Sind keine Papiere vorhanden, so ist wie im Folgenden aufgeführt, zu verfahren.

 

Voraussetzung für die Zulassung

Soll ein Fahrzeug zugelassen werden, so ist der Zulassungsstelle gem. § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (sog. Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV) die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. bei länger stillgelegten Fahrzeugen der Fahrzeugbrief vorzulegen.

Zulassung von Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung bzw. Fahrzeugbrief

Wurde schon einmal eine Zulassungsbescheinigung bzw. ein Fahrzeugbrief ausgestellt, sind diese Unterlagen aber nicht mehr aufzufinden, so ist dies der Zulassungsstelle anzuzeigen. Diese wiederum unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet dann die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden (§ 12 Abs. 4 FZV).
Beim KBA werden die Daten über ausgegebene Zulassungsbescheinigungen mit den darin enthaltenen Daten 7 Jahre lang nach der Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs gespeichert (§44 Abs. 1 FZV). Während dieser Zeit können die Zulassungsstellen hierauf zurückgreifen und die Daten für die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II heranziehen.

 

Zulassung von Importfahrzeugen

Bei der Zulassung von Importfahrzeugen sind die ausländischen Fahrzeugpapiere (§ 7 FZV) sowie bei Einfuhr von ausserhalb der EU ein Verzollungsnachweis (§ 6 Abs. 6 FZV) vorzulegen.

Auch wenn die ausländischen Fahrzeugpapiere nicht vorliegen, so ist von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung auszustellen (§6 Abs. 2), wenn die Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden kann (§ 12 Abs. 1 FZV).
In diesem Fall ist der Eigentumsnachweis auf andere Weise zu erbringen.
Wie der Nachweis zu erbringen ist, ist in der StVZO, wie auch der FZV, nicht weiter ausgeführt.
Hier sind also ein Kaufvertrag, der Verzollungsnachweis oder eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung, sowie möglichst viele ausländische Papiere, z.B. ausländische Fahrzeug-Steuerbescheinigung, ehemaliges Kennzeichen und Rechnungen (im Original) als Nachweis vorzulegen. Der Kaufvertrag sollte Namen und Anschrift von Käufer und Verkäufer sowie den Hinweis des Verkäufers enthalten, dass das Fahrzeug sein uneingeschränktes Eigentum ist. Ebenfalls hilfreich: Kopie der Ausweispapiere des Verkäufers.

Näheres regelt die “Änderung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vom 10.03.2005
- Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörden-

Hier sind die o.a. Voraussetzungen aufgelistet.

Technische Voraussetzungen

Da für ältere Krafträder aus der ehemaligen UdSSR (Ural, Dnepr, IZH usw.) keine Typgenehmigungen erteilt wurden, bestehen in Deutschland hierfür beim KBA keine Datenblätter.
Sind also die Originalpapiere nicht vorhanden bzw. ergeben sich die für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Angaben nicht aus den Originalpapieren, so sind diese bei der technischen Fahrzeugprüfung
(§ 21 StVZO, sog. Einzelbetriebserlaubnis) vom Prüfer (TÜV im Westen, DEKRA im Osten) zu ermitteln. (Erstellung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr).
Hierfür kann es hilfreich sein, dem Prüfer eine Kopie der Zulassungsbescheinigung eines typengleichen Fahrzeugs vorzulegen oder beim TÜV Süd ein Datenblatt (kostenpflichtig, z.Z. 88 €) unter Fax-Nr. 0821/59 04-1 59 anzufordern.
Problematisch kann es für Fahrzeuge ab Baujahr 1989 sein, den Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Abgaswerte zu erbringen.

 

Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs

In der Zulassungsbescheinigung (Teil I wie auch Teil II) wird oben links unter Punkt B das Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges angegeben.
Dies entspricht dem “Tag der ersten Zulassung” unter Ziffer 32 im  “alten” Fahrzeugbrief bzw. -schein.
Dieses Datum ist von entscheidender Bedeutung, denn hieraus ergeben sich die für das Fahrzeug geltenden Vorschriften, wie Geräuschemissionen, Abgaswerte, erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen usw., die in der StVZO aufgeführt sind.
Das jeweilig Datum ist bei Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung aus den bisherigen Papieren (z.B. dem alten Fahrzeugbrief oder den ausländischen Fahrzeugpapieren) von der Zulassungsstelle zu übernehmen.
Liegen keine Originalpapiere vor, wird es schwierig.
Hier gibt es nun die Möglichkeit, dass der Sachverständige das Alter des Fahrzeugs und damit sein Baujahr anhand bekannter Baumerkmale feststellt oder sich am originalen Typenschild orientiert.
Hilfsweise kann auf die seinerzeit für die Ausstellung der Fahrzeugbriefe erlassene Richtlinie zum Fahrzeugbrief, veröffentlicht im Bundesverkehrsblatt, dem Veröffentlichungsorgan des Bundesministeriums für Verkehr (heute Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung)
siehe VkBl 1972 S. 354 ff zurückgegriffen werden.
Danach ist gemäß Ziffer 7.3.2, 2. Absatz wie folgt zu verfahren:

“Bei bereits vorher im In- oder Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist der Tag (als Tag der ersten Zulassung, Anm. des Verfassers) einzusetzen, an dem das Fahrzeug erstmals im In- oder Ausland zugelassen wurde. Ist dieser aus den vorliegenden Fahrzeugpapieren nicht zu entnehmen, aber das Baujahr bekannt, so kann nach der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 29.1.1962 -StV7- 4163 T/61 II - (VkBl 1962 S. 66) regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug im Baujahr auch erstmals in Verkehr gekommen ist. Es ist angebracht, dann als Tag der ersten Zulassung den 1. Juli des Jahres einzutragen, das als Baujahr in Betracht kommt. Ist auch das Baujahr nicht bekannt, ist das mutmaßliche Baujahr einzutragen.”

Die zitierte Richtlinie ist zwar mittlerweile ausser Kraft, nicht jedoch der dieser Richtlinie zugrunde liegende Erlass des Bundesministeriums für Verkehr.

VkBl1961-k

 

Im “Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II”,
Stand 31.05.2007, herausgegeben vom Kraftfahrt-Bundesamt
ist zu Feld “B” (Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges) der Zulassungsbescheinigung ausgeführt:

Das Datum der Erstzulassung bzw. ersten Inbetriebnahme bezeichnet den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder Ausland) ein amtliches Kennzeichen oder aber ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt wurde.

Ist das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme nicht bekannt, ist wie folgt zu verfahren:
 

nur Tag nicht bekannt          =>es ist der 01. des Monats einzutragen,

nur Monat nicht bekannt      =>es ist der 01.07. des Jahres einzutragen,

Jahr nicht bekannt               =>es ist der 01.07. des Baujahres einzutragen,
                                                       ggf. ist das Baujahr zu schätzen.

Hiernach ergibt sich zweifelsfrei, das wie auch schon in der Vergangenheit nach dem Grundsatz zu verfahren ist:

Es ist die Vorschrift (Technik) auf das Fahrzeug anzuwenden, die zum Zeitpunkt der ersten Zulassung anzuwenden war.

 

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